Darf das Finanzamt meine(n) Computer(daten) mitnehmen?

Die Ermittlungsbefugnisse des Finanzamts werden immer umfangreicher. Während der Kontrolle der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen dürfen die Beamten prüfen, welche Bücher und Unterlagen sich dort befinden. Die Frage ist, wie weit sie dabei gehen dürfen.

Zugang zu Geschäftsräumen

Während der Bürozeiten sind Sie verpflichtet, den Finanzbeamten mit einer Ermittlungsbefugnis Zutritt zu den Geschäftsräumen gewähren. Ihre Ermittlungsbefugnis erstreckt sich auf alle Räume, in denen Tätigkeiten ausgeübt oder vermutlich ausgeübt werden. Es ist dabei allerdings erforderlich, dass die Beamten eine Legitimationsbescheinigung vorlegen. Die Kontrolle verläuft schließlich nicht vorschriftsgemäß, wenn die Beamten nicht über die passende Ermächtigung verfügen. Beachten Sie bitte, dass die eventuellen Ermittlungsergebnisse des Beamten allerdings gültig sind, wenn Sie ihm formal gestatten, die Räume zu kontrollieren, auch wenn er keine Legitimationsbescheinigung hat.

Allgemeine Regel: Blick in die Schränke

Die Beamten dürfen während der Ausübung ihres Amtes nach sämtlichen Büchern und Unterlagen suchen. Alle Unterlagen, die die Beamten in den Räumen vorfinden, dürfen sie prüfen. Mehr sogar, sie dürfen auch aktiv auf die Suche gehen und Schränke öffnen und alle Dokumente in den Schränken prüfen. Früher war letztere Befugnis auf Mehrwertsteuerbeamte beschränkt. Seit 2010 dürfen auch die Beamten der direkten Steuern in die Schränke und Schubladen sehen. Sie brauchen dazu Ihre Zustimmung nicht.

Diskussion: dürfen die Beamten auch in Ihren Computer schauen?

In zwei neueren Urteilen wurde verkündet, dass die ermittelnden Beamten auch in Ihren Computer sehen dürfen. Sie unterstützen das Finanzamt, das offenbar der Ansicht ist, dass ein Computer mit einem Schrank vergleichbar ist: Beide enthalten schließlich Dokumente, die das Finanzamt einsehen darf.
Die Finanzbeamten dürfen die Dokumente, die sie vorfinden, selbst kopieren und die Kopien mitnehmen, um sie anschließend näher zu untersuchen.
Dadurch gehen Sie das Risiko ein, dass das Finanzamt auch private Daten einsieht, die häufig ebenfalls auf Ihrem Computer stehen. Die Beamten können im Voraus schließlich nicht wissen, welche Daten relevant sein werden.

Grund zur Panik?

Es besteht jedoch noch kein Grund zur Panik. Vorläufig ist noch abzuwarten, ob diese Tendenz sich auch in der höheren Rechtsprechung durchsetzen wird.
Außerdem gibt es einige stichhaltige Argumente gegen diese weitgehende Befugnis des Finanzamts:

Im Hinblick auf die Computerbuchhaltung steht im Gesetz lediglich, dass das Finanzamt eine Kopie vom Steuerpflichtigen machen lassen kann. Die Beamten haben nicht die Befugnis, selbst eine Kopie zu machen.

Das Gesetz sagt nichts über das Recht des Finanzamts, die angefertigten Kopien auch mitzunehmen.

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