Gesetzlicher Zinssatz in Zivil- und Handelsgeschäften erhöht

Jedes Jahr teilt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen im Laufe des Monats Januar den gesetzlichen Zinssatz mit. Dieser gesetzliche Zinssatz wird in Zivil- und Handelsgeschäften angewandt. Er wird von 3,75 % im Jahr 2011 auf 4,25 % im Jahr 2012 erhöht.

Vertraglicher Zinssatz in Zivil- und Handelsgeschäften

Wenn Sie an einem Vertrag (d. h. an einer Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags) beteiligt sind und einer der Vertragspartner hält seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ein, können Sie eine Entschädigung fordern. Im Prinzip werden darüber Vereinbarungen im Vertrag selbst getroffen und gilt der vertraglich festgelegte Zinssatz. In Belgien können die Vertragspartner bei einem Vertrag auch selbst bestimmen, welcher Zinssatz bei Nichtzahlung fällig ist. Das Gericht ist allerdings befugt, übertrieben hohe Zinssätze zu reduzieren.

Gesetzlicher Zinssatz in Zivil- und Handelsgeschäften

Wenn die Vertragspartner in ihrem Vertrag keinen Zinssatz vereinbaren, gilt der gesetzliche Zinssatz. Der gesetzliche Zinssatz ist in Zivilsachen und in bestimmten Handelsgeschäften anwendbar (z. B. bei einem Geschäft zwischen einem Händler und einem Privatmann). Der gesetzliche Zinssatz wird seit dem 1. Januar 2007 an einen Marktzinssatz geknüpft, der aus Folgendem besteht: dem 12-monatigen Euribor-Zinssatz während des Monats Dezember (2,030 %), abgerundet auf das höhere Vielfache von 0,25 % (2,25 %) und erhöht um 2 % (4,25 %). Der Euribor (Euro InterBank Offered Rate) ist der durchschnittliche Zinssatz, zu dem eine Gruppe von Banken sich gegenseitig kurzfristige Darlehen in Euro gewährt. Im Jahr 2012 beträgt der Euribor 4,25 %.

Gesetzlicher Zinssatz bei Zahlungsrückstand in Handelstransaktionen

Bei Handelstransaktionen wird das Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung des Zahlungsrückstands bei Handelstransaktionen angewandt. Handelstransaktionen sind Geschäfte zwischen Unternehmen untereinander oder zwischen Unternehmen und ausschreibenden Behörden oder Ämtern. Das Geschäft muss sich auf die Lieferung von Waren oder auf die Erbringung von Dienstleistungen gegen Bezahlung beziehen. Es gilt also für Kaufleute, freie Berufe, Handwerker und landwirtschaftliche Unternehmen. Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsrückstand in Handelstransaktionen ist nur dann anwendbar, wenn die Vertragspartner in ihrem Vertrag keinen anderen Zinssatz vereinbaren. Der Gläubiger hat „automatisch“ einen Anspruch auf Zinsen, wenn sein Schuldner ihn zu spät bezahlt. Er braucht keine Mahnung zu versenden. Diese Verzugszinsen sind auch nach dem Verstreichen einer vereinbarten Zahlungsfrist fällig.

Die halbjährliche Anpassung des Zinssatzes für Zahlungsrückstände in Handelstransaktionen wird zweimal jährlich in einem Bericht im Belgischen Staatsblatt mitgeteilt. Der Zinssatz, der während des ersten Halbjahrs von 2012 auf verspätete Zahlungen bei Handelstransaktionen gilt, beträgt 8 %. Das bedeutet eine Senkung um 0,5 % im Vergleich zum Prozentsatz für das zweite Halbjahr 2011. Der gesetzliche Zinssatz für das erste Halbjahr 2011 betrug ebenfalls 8 %.

Gesetzlicher Zinssatz in steuerlichen und sozialen Angelegenheiten

In Steuerangelegenheiten gilt ein besonderer Zinssatz in Höhe von 7 % pro begonnenen Monat. Nur wenn ausdrücklich von diesem Satz abgewichen wird, gilt noch der gesetzliche Zinssatz. Seit 2009 ist der Zinssatz in sozialen Angelegenheiten derselbe wie der Zinssatz in steuerlichen Angelegenheiten (7 %).

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