Der steuerliche Abzug von Studienkosten

Im September gehen unsere Kinder wieder zur Schule, und das bringt uns dazu, darüber nachzudenken, ob wir uns selbst auch wieder auf die Schulbank setzen sollen. Aber gelten die Kosten einer Ausbildung als berufliche Aufwendungen? Und dürfen Sie jede mögliche Ausbildung besuchen? Wir gehen dieser Frage auf den Grund.

Die Grundregel

Für Studienkosten gilt das allgemeine Prinzip der beruflichen Aufwendungen: Die Kosten sind nur dann absetzbar, wenn sie getätigt worden sind, um steuerpflichtige Einkünfte zu erhalten oder zu behalten (Art. 49, belgisches Einkommenssteuergesetz 1992).

Das Finanzamt verdeutlicht, dass Studienkosten steuerlich absetzbar sind, wenn sie unmittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, die der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Studiums oder der Ausbildung ausübt, und entweder sofort oder in der Zukunft für die Berufsausübung notwendig sind. Studienkosten, die von der zum Zeitpunkt der Ausbildung ausgeübten Berufstätigkeit unabhängig sind, sind nicht steuerlich absetzbar.

Wollen Sie also einen neuen Beruf ausüben und besuchen Sie dazu eine Ausbildung, dann sind diese Kosten nicht steuerlich absetzbar.

Notwendiger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit

Es ist nicht immer eindeutig zu bestimmen, ob die Kosten einer Ausbildung auf die Berufstätigkeit zurückzuführen sind. Die Gerichte haben schon eine ganze Reihe von Fällen sowohl zugunsten des Steuerpflichtigen als auch in seinem Nachteil schlichten müssen.

Das Finanzamt behauptet häufig, dass Studienkosten nur dann absetzbar sind, wenn es ohne diese Aufwendungen keine zusätzlichen steuerpflichtigen Einkünfte geben würde. Diese Notwendigkeitsbedingung ist jedoch ein Opportunitätsurteil, das von Rechtslehre und Rechtsprechung mehrmals zurückgewiesen wurde. Gerichte entscheiden, dass es ausreicht, dass ein Zusammenhang zwischen den Kosten und den Einkünften besteht.

Auf diese Weise darf ein Buchhalter die Kosten für ergänzende Buchhaltungs- und Steuerlehrgänge als berufliche Aufwendungen absetzen, weil diese zusätzlichen Ausbildungen seine Kenntnisse vom Steuerwesen erhöhen und ihm bei der Ausübung seines Berufs hilfreich sein werden und weil er dadurch später das Zusatzdiplom eines Rechnungsprüfers erwerben kann (Mons, 4. Februar 1994).
Ein arbeitsloser ausgebildeter (Fracht)Pilot, der noch nie den Beruf als Pilot ausgeübt hat, kann seine Ausbildung zum (Linien)Pilot nicht als Berufsausgabe absetzen, weil er dadurch Zugang zu einem neuen Beruf erhält (Gericht Gent, 8. Mai 2003).

Was ist mit einem Sprachkurs?

Im Prinzip sind die Kosten eines Sprachkurses nicht absetzbar. Die Kosten können nur als berufliche Aufwendungen eingestuft werden, insofern sie im direkten Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, die Sie zu dem Zeitpunkt ausüben, an dem Sie die Kurse besuchen. Eine zusätzliche Bedingung ist, dass die Kurse aufgrund der Entwicklung der Technik und der Methoden, die für die Berufstätigkeit spezifisch sind, notwendig sind. Wenn Sie also häufig Kontakt mit ausländischen Kunden haben, ist es sehr gut vertretbar, dass Sie einen Kurs für „Geschäftsenglisch“ von Ihren Steuern absetzen.

Kosten von Kongressen und Seminaren im Ausland

Studienreisen im Ausland, eventuell kombiniert mit dem Besuch eines Kongresses, werden von den Gerichten als berufliche Aufwendungen akzeptiert, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit besteht und die Studienreisen als eine Fortbildung oder Vervollkommnung betrachtet werden können.

Bilden die Kosten für das Besuchen eines Kongresses nur einen Teil eines größeren Reiseprogramms, wird der absetzbare Teil auf die Kosten des Kongresses beschränkt.

Wollen Sie ein Seminar in einem exklusiven und idyllischen Ferienort besuchen, gibt es allerdings einige Richtlinien, die Sie einhalten müssen, wenn Sie die Kosten absetzen wollen:

Der berufliche Charakter der angeführten Ausgaben wird genau geprüft, die Kosten dürfen die beruflichen Bedürfnisse nicht auf eine unangemessene Weise übertreffen.

Die folgenden Kosten sind auf keinen Fall absetzbar: Die Reise- und Aufenthaltskosten des (Ehe-)Partners des Steuerpflichtigen, die Kosten im Zusammenhang mit entspannenden, touristischen und gastronomischen Veranstaltungen während der Reise sowie verschwenderisch hohe Hotel- und Restaurantkosten des Steuerpflichtigen.

Die Kosten von Vergnügungsreisen oder angeblichen Dienstreisen, die als Studienreisen dargestellt werden, werden selbstverständlich ebenfalls immer abgelehnt.

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