Gesetzlicher Zinssatz bei Zahlungsverzug in Handelsgeschäften wird erhöht

Der Zinssatz, der für verspätete Zahlungen bei Handelsgeschäften gilt, beträgt 8,5 % für das zweite Halbjahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme um 0,5 % im Vergleich zum Prozentsatz für das erste Halbjahr 2011. Weil Unternehmen und Behörden noch immer nicht sehr pünktlich zahlen, hat Europa inzwischen eine Richtlinie verabschiedet, um die bestehende Regelung zu verschärfen.

Zinssatz für das zweite Halbjahr 2011

Zahlungsrückstände stören das finanzielle Gleichgewicht eines Unternehmens und treiben die Verwaltungskosten in die Höhe. Vor allem das Fortbestehen von kleinen und mittelständischen Unternehmen kann dadurch gefährdet werden.
Der Zinssatz bei Zahlungsverzug in Handelsgeschäften wird zweimal jährlich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der gesetzliche Zinssatz für das erste Halbjahr dieses Jahres betrug 8 % und galt vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011.
Dieser Zinssatz in Höhe von 8,5 % gilt nur, wenn die Vertragspartner in ihrem Vertrag keinen anderen Zinssatz vereinbaren. Der Gläubiger hat „automatisch“ Anspruch auf Zinsen, wenn sein Schuldner ihn zu spät bezahlt. Er braucht keine Inverzugsetzung zu senden. Die Zinsen sind auch nach dem Verstreichen einer vereinbarten Zahlungsfrist fällig.

Anwendungsgebiet: Handelsgeschäfte

Der Zinssatz in Höhe von 8,5 % gilt nur für Handelsgeschäfte, d. h. Geschäfte zwischen Unternehmen untereinander oder zwischen Unternehmen und beauftragenden Behörden oder Ämtern. Das Geschäft muss sich auf die Lieferung von Waren oder auf die Erbringung von Dienstleistungen gegen Bezahlung beziehen. Der Zinssatz gilt also für Kaufleute, freie Berufe, Handwerker und landwirtschaftliche Unternehmen.
Zu beachten ist allerdings, dass bei bürgerlich-rechtlichen Geschäften und in bestimmten Handelsgeschäften (Geschäften zwischen Händlern und Privatleuten) ein anderer gesetzlicher Zinssatz gilt. Für 2011 beträgt dieser 3,75 % (3,25 % im Jahr 2010).

Gesetzliche Zahlungsfrist: 30 Tage

Wenn Sie keinen Termin vereinbaren, muss jede Zahlung zur Begleichung eines Handelsgeschäftes innerhalb einer Frist von 30 Tagen erfolgen. Diese 30-tägige gesetzliche Zahlungsfrist kann zu drei Zeitpunkten beginnen:

an dem Tag, der auf den Tag folgt, an welchem die Rechnung beim Schuldner eingeht;

wenn dieses Datum nicht feststeht oder wenn der Schuldner die Rechnung früher erhält als die Waren oder die Dienstleistungen, an dem Tag, der auf den Tag folgt, an welchem er die Waren oder die Dienstleistungen erhält;

wenn im Gesetz oder im Vertrag ein Annahme- oder Prüfverfahren vorgesehen ist, an dem Tag, der auf den Tag der Annahme oder Prüfung folgt, wenn der Schuldner die Rechnung vor oder an dem Tag erhält, an dem die Annahme oder Prüfung stattfindet.

Sie können allerdings mit Ihrem Schuldner vertraglich eine längere (oder kürzere) Zahlungsfrist vereinbaren. Aber wenn es sich herausstellt, dass diese Frist „offensichtlich unbillig“ ist, kann das Gericht eine kürzere Frist auferlegen. Er wird dabei die kommerziellen und finanziellen Interessen berücksichtigen.

Neue europäische Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug

Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben am 16. Februar 2011 eine neue Richtlinie über die Bekämpfung von Zahlungsverzug bei Handelsgeschäften verabschiedet. Diese Richtlinie muss spätestens am 16. März 2013 in belgisches Recht umgesetzt werden.
Die gesetzliche Zahlungsfrist für den Fall, dass die Vertragspartner keine vertraglichen Vereinbarungen abschließen, beträgt weiterhin 30 Kalendertage. Unternehmen untereinander können vertraglich eine andere Frist vereinbaren, die im Prinzip höchstens 60 Kalendertage betragen darf, es sei denn, dass sie ausdrücklich eine längere Frist vereinbaren und unter der Bedingung, dass diese für den Gläubiger nicht offensichtlich unbillig ist. Für Geschäfte mit staatlichen Instanzen wird die Regelung erheblich strenger. Die Mitgliedsstaaten dürfen die gesetzliche Frist ebenfalls auf 60 Kalendertage verlängern, was aber nur für bestimmte staatliche Instanzen gilt (z. B. Belgacom und De Post). Für alle anderen Behörden wird die 30-tägige Zahlungsfrist die Norm.
Der Zinssatz wird um 1 % erhöht. Diese Erhöhung bezieht sich auf alle ausstehenden Zahlungen, sowohl diejenigen eines anderen Unternehmens als auch die Rückstände des Staates.

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