Körperschaftssteuererklärung: Last-Minute-Checklist

Das Steuererklärungsformular für die Körperschaftssteuer ist in einigen Punkten geändert worden. Wir geben eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen und die neuen Regeln, die für das Veranlagungsjahr 2011 in Kraft getreten sind. Dadurch verfügen Sie über eine kurze Checklist mit den neuesten Punkten, die beachtet werden müssen, bevor Sie die Erklärung einreichen.

Steuerpflichtige Gewinnrücklagen

Ladestation: beschleunigte Abschreibung
Investitionen in Ladestationen für elektrische Fahrzeuge in den Jahren 2010, 2011 und 2012 dürfen beschleunigt abgeschrieben werden, ohne Beachtung ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer. Die Investitionen können über zwei Jahre linear abgeschrieben werden, wobei jeweils die Hälfte des investierten Betrags als Abschreibung akzeptiert wird.

Befreite Gewinnrücklagen

Sonstige befreite Bestandteile (Kode 310 - 325)
Aufwendungen für Kfz, die kein CO2 ausstoßen, können zu 120 % abgesetzt werden. Praktisch gesehen erhöht das Unternehmen jährlich den normalen Betrag der Abschreibung (oder anderer Aufwendungen) dieser Aktiva um 20 Prozent. Diese 20 Prozent müssen in der Körperschaftssteuererklärung in der Rubrik „sonstige befreite Bestandteile“ eingetragen werden. Dazu muss zugleich die Unantastbarkeitsbedingung erfüllt werden.

Abgelehnte Ausgaben

Die Abzugsbegrenzung für Treibstoffkosten (Kode 032)
Treibstoffkosten sind nur zu 75 % absetzbar.

Strengere Abzugsbegrenzung für Kfz-Kosten (Kode 032)
Der Abzug von Kfz-Kosten wird abhängig vom CO2-Ausstoß begrenzt. Der Prozentsatz schwankt zwischen 50 % und 120 %, je nach der CO2-Emission. Der CO2-Ausstoß des Wagens wird auf dem Kraftfahrzeugbrief der Direktion für Fahrzeugzulassung aufgeführt.

Vorteil jeder Art von Firmenwagen (Kode 032)
Es gibt neue Regeln für die Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils, den ein Arbeitnehmer anlässlich des Privatgebrauchs seines Firmenwagens erhält. Der steuerpflichtige Vorteil wird künftig als eine Multiplikation der Anzahl zum persönlichen Gebrauch zurückgelegten Kilometer mit dem CO2-Gehalt pro Kilometer und dem CO2-EUR-Koeffizienten berechnet.

Zahlungen an Steuerparadiese (Kode 054)
Unternehmen, die Zahlungen an Steuerparadiese verrichten, müssen diese auf einem besonderen Formular beim Finanzamt angeben (Formular 275F). Diese Zahlungen müssen auch auf der Körperschaftssteuererklärung unter den abgelehnten Ausgaben aufgeführt werden.

Dabei handelt es sich um alle Zahlungen an Personen, die in einem Steuerparadies niedergelassen sind, wobei die Gesamtsumme der Beträge während eines bestimmten Geschäftsjahrs 100.000 Euro überschreitet. Der Anwendungsbereich dieser Regel ist sehr breit. Es geht um alle Sorten von Zahlungen, sowohl in bar als auch in Sachwerten. Es macht keinen Unterschied, ob die Zahlung zugunsten einer Gesellschaft oder einer Person erfolgt. Sobald es sich um effektive Zahlungen an Personen handelt, die in Steuerparadiesen niedergelassen sind, die 100.000 Euro überschreiten, muss eine Erklärung eingereicht werden.

Erläuterung des Gewinns

Ladestationen für Elektrofahrzeuge: erhöhter Investitionsabzug (Kode 107)
Ladestationen für Elektrofahrzeuge kommen für den erhöhten Investitionsabzug in Betracht. Gesellschaften, die im Jahr 2010 in eine Ladestation investiert haben, können 13,5 % des Anschaffungswerts der Ladestation vom steuerpflichtigen Gewinn des Geschäftsjahres abziehen.

Risikokapitalabzug (Kode 103 und 104)
Der Prozentsatz des Risikokapitalabzugs für das Veranlagungsjahr 2011 beträgt 3,8 % bzw. für KMU 4,3 %.

Definitiv versteuerte Einkünfte und befreites Mobilieneinkommen

Abzug für definitiv versteuerte Einkünfte: erhöhte Beteiligungsschwelle
Ab dem 1. Januar 2010 kann der Abzug für definitiv versteuerte Einkünfte nur dann angewandt werden, wenn die Gesellschaft, welche die Dividenden erhält, an der ausschüttenden Gesellschaft eine Beteiligung in Höhe von mindestens 10 % oder mit einem Anschaffungswert in Höhe von 2.500.000 Euro besitzt.

Befreiung von der Erhöhung für nicht ausreichende Vorauszahlungen
Das neue KMU-Kriterium gilt ab dem Veranlagungsjahr 2011. Seitdem wird keine Erhöhung wegen nicht ausreichender Vorauszahlungen auferlegt, die für die ersten drei Geschäftsjahre ab der Gründung fällig sind, unter der Bedingung, dass es sich um kleinere Unternehmen handelt, wie in Artikel 15 des Gesetzbuches für Gesellschaften festgelegt worden ist.
Der Artikel 15 des Gesetzbuches für Gesellschaften muss als Ganzes betrachtet werden; es ist nicht nur der erste Paragraf, der eingehalten werden muss. Der Gesetzestext ist in diesem Sinne angepasst worden.

Steuererklärung bis zum 13. Oktober über Biztax einreichen

Wenn das Geschäftsjahr Ihrer Gesellschaft mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, müssen Sie Ihre Körperschaftssteuererklärung in Papierform dieses Jahr spätestens am 15. September 2011 einreichen. Wenn Sie die Erklärung online über Biztax einreichen, erhalten Sie eine zusätzliche Frist von einem Monat, d. h. bis zum 13. Oktober 2011. Wenn Ihr Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, gelten andere Termine.

Gesellschaften mit einem verkürzten Geschäftsjahr

Das Obenerwähnte gilt nur für Gesellschaften, die ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember 2010 abgeschlossen haben, also nicht für Gesellschaften mit einem verkürzten Geschäftsjahr.

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