PC-Privatplan: auch iPOD und GPS kommen in Betracht

Ihr Arbeitgeber kann steuerfrei einen Teil zum Erwerb Ihres neuen PC beitragen. Die PC-Privatplan-Regelung sorgt dafür, dass Sie bis zu 780 Euro steuerfrei erhalten können. Das Finanzamt hat dazu neue Richtlinien erlassen.

Allgemeine Prinzipien des PC-Privatplans

Der Staat hat schon vor einigen Jahren eine steuerliche Vergünstigung für Unternehmen eingeführt, die ihre Arbeitnehmer ermutigen, einen eigenen PC zu kaufen. Auf der Grundlage des PC-Privatplans können Arbeitgeber steuerfrei einen Teil zum Kauf des neuen PCs ihrer Arbeitnehmer beitragen. Es handelt sich dabei um eine steuerfreie Zuteilung; der Arbeitnehmer braucht also für den Betrag, den er erhält, keine Steuern zahlen. Die Maßnahme gilt nur für Arbeitnehmer. Firmenleiter sind ausgeschlossen, sogar wenn sie mit einem Arbeitsvertrag eingestellt worden sind.

Die allgemeinen Prinzipien des PC-Privatplans sind die Folgenden.

es muss sich um einen PC handeln, den der Arbeitnehmer selbst kauft. Der Arbeitgeber darf niemals Eigentümer der erworbenen Geräte werden oder gewesen sein;

es muss sich um den Kauf eines neuen PC handeln. Der Kauf des PC kann um den Erwerb von Zusatzgeräten und eines Internetanschlusses sowie die Zahlung von Internetgebühren ergänzt werden;

die Befreiung darf nur einmal alle drei Jahre beantragt werden;

die Befreiung für den PC-Privatplan kann nicht mit dem Paket „Internet für jeden“ kombiniert werden.

Auch der Erwerb von iPod und GPS kommt in Betracht

Die Befreiung gilt nicht nur für den Erwerb Ihres PC selbst, sondern auch, wenn Sie Ihre Peripheriegeräte kaufen. Die Peripheriegeräte müssen allerdings im Rahmen des Kaufs Ihres privaten PC erworben werden.

Unter Peripheriegeräte versteht das Finanzamt nicht nur die klassischen Bestandteile, wie einen Drucker, eine Maus, einen Scanner und Lautsprecher. Auch sonstige Geräte wie ein digitaler Fotoapparat, ein MP3 (iPod), ein Smartphone (Blackberry, iPhone ...), ein GPS-Gerät und eine digitale Filmkamera können in Betracht kommen. Das teilt das Finanzamt selbst in einem Rundbrief mit.

Internetgebühren

Wenn sich Ihr Arbeitgeber an den Kosten Ihres Internetanschlusses oder an Ihren Internetgebühren beteiligt, darf er dies jedes Jahr tun, ohne dass Sie die Befreiung verlieren. Diese Beteiligung unterliegt schließlich nicht der Bedingung, dass sie nur einmal in den drei steuerpflichtigen Zeiträumen gewährt werden darf (wie beim Erwerb eines privaten PC). Sie können demnach auch die Befreiung erhalten, wenn sich Ihr Arbeitgeber im Jahr 2010 am Kauf Ihres privaten PC und an den Internetgebühren beteiligt hat und auch dieses Jahr zu Ihren Internetgebühren beiträgt.

Höchstens 780 Euro befreit

Die befreite Beteiligung beträgt höchstens 760 Euro für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 und 780 Euro für das Veranlagungsjahr 2012. Wenn die Beteiligung des Arbeitgebers höher als 780 Euro ist, wird die Differenz als steuerpflichtige Bezüge betrachtet.

Nur für Arbeitnehmer mit einem bescheidenen Einkommen

Nur Arbeitnehmer mit einem bescheidenen Einkommen können die Befreiung beantragen. Dazu dürfen die steuerpflichtigen Bruttobezüge des Arbeitnehmers nicht höher als 29.900 Euro für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 und 30.540 Euro für Veranlagungsjahr 2012 sein.

Einkommenssteuererklärung

Sie müssen in Ihrer Einkommensteuererklärung Folgendes angeben:

in Kode 240: den vollständigen Betrag der Beteiligung;

in Kode 241: den Betrag der Befreiung.

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