Ist der Gesellschaftsbeitrag nun steuerlich absetzbar oder nicht?

Gesellschaften sind verpflichtet, einer Sozialversicherungskasse beizutreten, und müssen jährlich einen Gesellschaftsbeitrag zahlen. Weil dieser Beitrag den Beiträgen gleichzusetzen ist, die sozialrechtlich gezahlt werden müssen, ist er steuerlich absetzbar. Kurze Zeit herrschte einige Aufregung, weil das Verfassungsgericht den Beitrag als eine Steuer betrachtet. Steuern sind jedoch nicht per definitionem von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen.

Betrag des Gesellschaftsbeitrags 2011

Der Beitrag, den Gesellschaften an die Sozialversicherungskasse zahlen müssen, hat sich seit 2005 nicht mehr geändert. Dieser Beitrag beruht auf der Bilanzsumme des vorletzten Geschäftsjahres. Diese Bilanzsumme ist für 2011 allerdings indexabhängig:

Bilanzsumme des Jahresabschlusses, eingereicht im Jahr 2009 ≤ 604.112,25 Euro (kleinere Gesellschaften): Gesellschaftsbeitrag = 347,50 Euro (allgemeiner Tarif)

Bilanzsumme des Jahresabschlusses, eingereicht im Jahr 2009 > 604.112,25 Euro (größere Gesellschaften): Gesellschaftsbeitrag = 852,50 Euro (besonderer Tarif)

Die Gesellschaften müssen ihren Beitrag grundsätzlich spätestens zum 1. Juli des Beitragsjahres zahlen.

Steuerlich absetzbar als Werbungskosten

Was die Einkommensteuer betrifft, entspricht der Gesellschaftsbeitrag den Beiträgen, die im Rahmen der Sozialgesetze gezahlt werden müssen. Der Gesellschaftsbeitrag ist und bleibt als Werbungskosten absetzbar. Das Verfassungsgericht betrachtet diesen Beitrag allerdings als eine Steuer und nicht als einen (absetzbaren) Sozialbeitrag (Urteil Nr. 142/2010 vom 16. Dezember 2010). Aber Steuern sind nicht per definitionem von der steuerlichen Absetzbarkeit ausgeschlossen. Die Steuern, die von Berufs wegen bezahlt werden und deren Abzug als Werbungskosten nicht akzeptiert werden, werden ausdrücklich im Einkommensteuergesetzbuch aufgeführt (siehe Art. 198 EStGB 92: z. B. die Körperschaftssteuer). Der Gesellschaftsbeitrag kommt in dieser Aufzählung nicht vor und fällt also (weiterhin) unter die abzugsfähigen Werbungskosten.

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