Inlandsdienstreisen: neue Sätze

Das Finanzamt berechnet seit dem 1. Oktober 2010 neue Sätze für die Erstattungen für eine Inlandsdienstreise. Es handelt sich um die Beträge, die das Finanzamt als pauschale Rückerstattungen von Ausgaben akzeptiert, die vom Arbeitgeber zu tragen sind. Diese entsprechen den Erstattungen für Beamte.

Sätze seit 2004

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihre Aufenthaltskosten für Dienstreisen in Belgien erstattet, kann dies innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei geschehen. Das Finanzamt akzeptiert bis zu einem bestimmten Betrag pauschale Erstattungen als tatsächliche Kosten für Inlandsdienstreisen. Es ist nicht von Bedeutung, ob diese Erstattung in Geld oder in der Form von Essenschecks bezahlt wird.
Das Finanzamt hat jetzt eine Liste mit Sätzen veröffentlicht, die es seit dem 1. Oktober 2010 bei Erstattungen für Inlandsdienstreisen akzeptiert. Diese Beträge entsprechen der Erstattungen für Beamten.

Die aktuellen Sätze sind:

Mittagessen: 12,29 Euro

Übernachtung: 35,48 Euro (Abendessen und Frühstück einbegriffen)

Es ist schon eine Weile her, seitdem das Finanzamt diese Beträge zum letzten Mal veröffentlicht hat. Deshalb erscheint jetzt auch eine Tabelle mit den Beträgen, die in den vergangenen Jahren galten.

Gültig ab ... 

1. November 2004 : € 10,91 (Mittagessen) und € 31,50 (Übernachtung)
1. September 2005: € 11,13 (Mittagessen) und € 32,13 (Übernachtung)
1. November 2006 : € 11,35 (Mittagessen) und € 32,77 (Übernachtung)
1. Februar 2008: € 11,58 (Mittagessen) und € 33,43 (Übernachtung)
1. Juni 2008: € 11,81 (Mittagessen) und € 34,10 (Übernachtung)
1. Oktober 2008: € 12,05 (Mittagessen) und € 34,78 (Übernachtung)
1. Oktober 2010 : € 12,29 (Mittagessen) und € 35,48 (Übernachtung)

Vom Arbeitgeber zu tragende Kosten sind keine steuerpflichtigen Entlohnungen

Die pauschalen Erstattungen für Inlandsdienstreisen sind eigentlich Kosten, die von Ihrem Arbeitgeber zu tragen sind. Sie haben diese Aufwendungen auf Kosten Ihres Arbeitgebers ausgelegt und erhalten dafür eine pauschale Erstattung.
Rückerstattungen von Kosten sind keine steuerpflichtigen Entlohnungen. Sie brauchen diese Beträge deshalb nicht in Ihrer Lohnsteuererklärung angeben.
Ihr Arbeitgeber kann diese pauschalen Erstattungen als Werbekosten absetzen. Er muss die Erstattungen auf dem Vordruck 281.10 (Arbeitnehmer) und auf dem Vordruck 281.20 (Unternehmer) eintragen.

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