Gesellschaftsbeitrag bleibt im Jahr 2011 unverändert

Der Beitrag, den Gesellschaften der Sozialversicherungskasse bezahlen müssen, bleibt im Jahr 2011 unverändert. Dieser Beitrag beruht auf der Bilanzsumme der Gesellschaft. Diese Bilanzsumme ist für 2011 allerdings an den Index gebunden. Der jährliche Beitrag muss prinzipiell vor dem 1. Juli jedes Jahres bezahlt werden.

Beitrag auf der Grundlage der Bilanzsumme

Die Gesellschaften bezahlen jährlich einen Sozialbeitrag an die Sozialversicherungskasse auf der Grundlage ihrer Bilanzsumme:

347,50 Euro für eine Bilanzsumme bis zu 604.112,25 Euro

852,50 Euro für eine Bilanzsumme von mehr als 604.112,25 Euro

Der Beitrag wird auf der Grundlage der Bilanzsumme des vorletzten Geschäftsjahres bestimmt. Für 2011 wird der Beitrag also auf der Grundlage des Geschäftsjahres bestimmt, das im Jahr 2009 abgeschlossen wurde. Gesellschaften, die gerade erst gegründet worden sind, haben keine Bilanzsumme des vorletzten Geschäftsjahres und bezahlen den niedrigsten Beitrag in Höhe von 347,50 Euro. Diese Gesellschaften können während der ersten drei Geschäftsjahre unter bestimmten Bedingungen vom Beitrag befreit werden.

Alle Gesellschaften mit Rechtsfähigkeit sind verpflichtet, sich bei einer Sozialversicherungskasse anzumelden und den Jahresbeitrag zu bezahlen. Gesellschaften, die keine Rechtsfähigkeit haben, wie gemeinnützige Vereine, faktische Vereinigungen und bürgerliche Gesellschaften, die keine Handelsform angenommen haben, sind von diesem Beitrag befreit.

Bezahlen bis zum 1. Juli

Die Gesellschaften müssen ihren Beitrag im Prinzip spätestens am 1. Juli des Beitragsjahres bezahlen. Gesellschaften, die gerade erst gegründet worden sind und ihre Rechtsfähigkeit erst nach dem 1. April erhalten haben, müssen zum Ende des dritten Monats bezahlen, der auf das Datum folgt, an dem sie ihre Rechtsfähigkeit erhalten haben. Wenn Ihre Gesellschaft z. B. ihre Rechtsfähigkeit am 19. Mai erhält, müssen Sie bis zum 31. August bezahlen.
Wenn Sie nicht rechtzeitig bezahlen, kann Ihnen eine Erhöhung um 1 % auf den fälligen Beitrag pro Monat Verspätung berechnet werden. Gesellschaften, die sich auf höhere Gewalt berufen können, können davon (teilweise) befreit werden. Dazu müssen sie einen ausdrücklich begründeten Antrag bei der Sozialversicherungskasse einreichen.

Gesellschaften mit finanziellen Problemen dürfen später bezahlen

Gesellschaften, die finanzielle Probleme haben, können von der Zahlung des Beitrags befreit werden. Das ist in folgenden Situationen möglich:

die Gesellschaft ist für zahlungsunfähig erklärt;

de Gesellschaft befindet sich in einer gerichtlichen Organisation;

de Gesellschaft wird liquidiert, und die Liquidierung wurde in den Beilagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlicht.

Auch Gesellschaften, die während des gesamten Kalenderjahrs keinerlei Handels- oder bürgerliche Tätigkeiten ausgeübt haben, können befreit werden. Dazu benötigen sie eine Erklärung der Verwaltung der direkten Steuern (Abteilung Gesellschaften).

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