Eintrittskarten immer am Veranstaltungsort mehrwertsteuerpflichtig

Eintrittskarten unterliegen der Mehrwertsteuer des Ortes, in welchem die Veranstaltung stattfindet. Diese Regel gilt unabhängig von der Eigenschaft des Empfängers der Dienstleistung: mehrwertsteuerpflichtig oder Privatperson. Das Zugeständnis, welches das Finanzamt den Mehrwertsteuerpflichtigen machen wollte, wird gestrichen.

Veranstaltungen: Dienstleistungsort ist Veranstaltungsort

Bei Veranstaltungen befindet sich der Ort der Dienstleistung dort, wo die Veranstaltung stattfindet. Z. B. ist bei einer Messe in Deutschland der Ort der Dienstleistung Deutschland und im Prinzip wird dort auch die deutsche Mehrwertsteuer gelten (es gibt eine Ausnahme für Dienstleistungen für Mehrwertsteuerpflichtige - siehe im Weiteren). Es handelt sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, pädagogischen, Vergnügens- oder ähnlichen Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen.
Dies ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regel für Business-to-business-Dienstleistungen. Die allgemeine Regel bestimmt, dass der Ort einer Dienstleistung für einen Mehrwertsteuerpflichtigen, der Ort ist, wo der Mehrwertsteuerpflichtige niedergelassen ist. Das bedeutet, dass für ein belgisches Unternehmen, das sich von einer deutschen Gesellschaft steuerlich beraten lässt, die belgische Mehrwertsteuer gilt.

Ausnahme für Mehrwertsteuerpflichtige

Andere Dienstleistungen als jene, die den Eintritt zur Veranstaltung betreffen, wie etwa der Aufbau eines Stands, fallen für Mehrwertsteuerpflichtige allerdings unter die allgemeine Hauptregel für Dienstleistungen. Das bedeutet, dass, wenn ein belgischer Unternehmer, der an einer Messe in den Niederlanden teilnimmt und in diesem Zusammenhang ein niederländisches Unternehmen beauftragt, seinen Stand aufzubauen, für diese Dienstleistungen die belgische Mehrwertsteuer gilt. Wenn er die Messe besucht und eine Eintrittskarte kauft, dann gilt die niederländische Mehrwertsteuer.

Der Eintritt zur Veranstaltung: Finanzamt streicht Toleranz

Das Finanzamt wollte für die Mehrwertsteuerpflichtigen eine Toleranz einführen, was den Eintritt zur Veranstaltung betrifft. Wenn der Organisator der Veranstaltung z. B. anhand von Voranmeldungen die Eigenschaft des Mehrwertsteuerpflichtigen feststellen konnte, dann sollte auch für die Eintrittskarte die allgemeine Business-to-business-Regel für Dienstleistungen angewandt werden dürfen. Jetzt hat das Finanzamt beschlossen, diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden, um die europäische Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Die obigen Regeln sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

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