Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug in Handelsgeschäften

Der Zinssatz bei Zahlungsverzug in Handelsgeschäften wird zweimal jährlich angepasst. Im ersten Halbjahr 2011 beträgt er 8 %. Das ist derselbe Prozentsatz wie im Jahr 2010 und im zweiten Halbjahr 2009.

Zinssatz von 8 %

Der Zinssatz wird alle sechs Monate im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der Finanzminister hat am 31. Januar 2011 den gesetzlichen Zinssatz für das erste Halbjahr dieses Jahres mitgeteilt. Er beträgt 8 % und gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011. Der Zinssatz in Höhe von 8 % ist nur dann anwendbar, wenn die Vertragspartner in ihrem Vertrag keinen anderen Zinssatz vereinbaren. Der Gläubiger hat „automatisch“ einen Anspruch auf Zinsen, wenn ihn sein Schuldner zu spät bezahlt. Er braucht keine Mahnung zu senden. Die Zinsen sind außerdem nach dem Verstreichen einer vereinbarten Zahlungsfrist fällig.
Der besondere gesetzliche Zinssatz ist höher als der normale gesetzliche Zinssatz, wodurch eine Nichtzahlung für den Schuldner sehr teuer wird. Der Gesetzgeber will ihn auf diese Weise anspornen, die Bezahlung schnell(er) vorzunehmen. Der Zinssatz sinkt schon seit einiger Zeit. Es kann also nützlich sein, einen festen und sicheren Zinssatz in Ihre Rechnungsbedingungen aufzunehmen. Durch den ergänzenden Charakter des Zinssatzes dürfen die Vertragspartner davon abweichen und den Betrag der konventionellen Zinsen frei bestimmen. Seien Sie allerdings vorsichtig, denn letztendlich beschließt der Richter über die Angemessenheit des konventionell bestimmten Zinssatzes.

Handelsgeschäfte

Der Zinssatz in Höhe von 8 % gilt nur für Handelsgeschäfte. Dies sind Geschäfte zwischen Vertragspartnern, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten handeln: 1) zwischen Unternehmen untereinander oder 2) zwischen Unternehmen und Behörden. Das Geschäft muss sich auf die Lieferung von Waren oder auf die Erbringung von Dienstleistungen gegen eine Vergütung beziehen. Der Zinssatz gilt demnach auch für freie Berufe, Handwerker und Landwirtschaftsbetriebe.
Er gilt nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (private und Handelsgeschäfte). Bei ausstehenden Zahlungen eines Verbrauchers gilt der gesetzliche Zinssatz. Dieser ist für das Jahr 2011 auf 3,75 % festgelegt worden (Mitteilung im Belgischen Staatsblatt vom 18. Januar 2011).
In steuerlichen Angelegenheiten gilt eine besondere Regelung. Der gesetzliche Zinssatz in steuerlichen Angelegenheiten beträgt 7 %. Dieser Zinssatz kann durch einen königlichen Erlass geändert werden.

Gesetzliche Zahlungsfrist: 30 Tage

Das Gesetz vom 2. August 2002, das den gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug in Handelsgeschäften eingeführt hat, bestimmt, dass jede Zahlung zur Vergütung eines Handelsgeschäfts innerhalb einer Frist von 30 Tagen erfolgen muss, wenn Sie nichts anderes vereinbaren. Die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen kann zu drei Zeitpunkten beginnen:

an dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Rechnung beim Schuldner folgt;

wenn dieses Datum nicht feststeht oder wenn der Schuldner die Rechnung früher als die Waren oder die Dienstleistungen erhält, ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Waren oder der Dienstleistungen folgt;

wenn im Gesetz oder im Vertrag ein Verfahren für die Annahme oder Kontrolle vorgesehen ist, um zu prüfen, ob die Waren oder Dienstleistungen den Bestimmungen des Vertrags entsprechen, an dem Tag, der auf den Tag der Annahme oder Kontrolle folgt, wenn der Schuldner die Rechnung vor dem oder am Tag erhält, an dem die Annahme oder die Kontrolle stattfindet.

Es steht Ihnen frei, mit Ihrem Schuldner vertraglich eine längere (oder kürzere) Zahlungsfrist zu vereinbaren. Aber wenn es sich herausstellt, dass diese Frist „offensichtlich unangemessen“ ist, kann das Gericht eine kürzere Frist auferlegen. Er wird die kommerziellen und finanziellen Interessen berücksichtigen.

afdrukken