Der Ökoscheck anno 2011

Wissen Sie, welche Produkte Sie jetzt mit Ökoschecks erwerben dürfen? Der Landesarbeitsrat hat die Liste mit ökologischen Produkten und Dienstleistungen angepasst. Auch die Zuteilungsregeln sind verdeutlicht worden. Diese Änderungen sind am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Neue Liste mit ökologischen Produkten und Dienstleistungen

Im Jahr 2009 wurde ein neues Zahlungsmittel kreiert: der Ökoscheck. Der Kollektive Arbeitsvertrag Nr. 98, der innerhalb des Landesarbeitsrats abgeschlossen worden ist, enthält eine Liste mit Produkten oder Dienstleistungen ökologischer Art, die mit Ökoschecks erworben werden können. Am 21. Dezember 2010 haben die Sozialpartner den Kollektiven Arbeitsvertrag Nr. 98a abgeschlossen. Dieser enthält im Anhang eine neue, „modernisierte“ Liste mit derselben Einteilung wie die vorige:

Energieeinsparung: z. B. Erwerb von Dämmstoffen für Wohnungen, Anschaffung von Energiesparlampen;

Wassereinsparung: z. B. Erwerb eines Auffangtanks für Regenwasser und von Sparduschköpfen;

Förderung der nachhaltigen Mobilität: z. B. Installation einer LPG-Anlage in Kraftfahrzeugen, Montage eines Rußfilters in Diesel-Pkw mit Baujahr bis einschließlich 2005, Ecodriving-Lehrgänge;

Abfallwirtschaft: z. B. Erwerb eines Kompostbehälters, Anschaffung von wiederaufladbaren Batterien und Ladegeräten;

Förderung von Ecodesign: dies sind Produkte und Dienstleistungen mit einem europäischen Umweltzeichen;

Förderung und Schutz der Natur: z. B. Erwerb von nachhaltig bewirtschaftetem Holz oder von Bäumen und Gartenpflanzen.

Wichtige Neulinge auf der Liste sind: Verwaltungssysteme für die Ventilierung von Wohnungen, die Anschaffung und Wartung von elektrischen Skootern, Fahrten mit dem Reisebus und Kompostbehälter. Die Liste ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft, aber sie gilt auch für davor ausgegebene Schecks.

Geänderte Zuteilungsmodalitäten

Der Kollektive Arbeitsvertrag 98a bringt mehr Transparenz in die Bestellung und die Zuteilung der Ökoschecks durch die folgenden Neuerungen.

Anpassung der Verhältnisregel: Ökoschecks werden ebenso wie Essenschecks pro gearbeitetem Tag zugeteilt. Für Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres ihre Arbeit aufnehmen oder ihren Arbeitgeber verlassen, erfolgt die Berechnung der Menge der zuzuteilenden Schecks zumindest im Verhältnis der Zeiträume, in denen sie während dieses Jahres bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren. Die normalen nicht gearbeiteten Tage zwischen zwei Beschäftigungszeiträumen müssen berücksichtigt werden, um die gesamte Beschäftigungszeit zu bestimmen und die Anzahl der Schecks zu berechnen. Dies bedeutet, dass bei den verhältnismäßigen Berechnungen z. B. bei Arbeitnehmern mit Wochenverträgen nun auch Samstage und Sonntage berücksichtigt werden.

Lösung für kleinere Beträge: wenn der Gesamtbetrag der Ökoschecks kleiner als 10 Euro ist, kann der Arbeitgeber wählen, ob er entweder erstens die Ökoschecks effektiv zuteilt, oder zweitens diesen Betrag, erhöht um 50 %, dem Bruttolohn hinzufügt. Auf den Betrag müssen dann allerdings Sozialbeiträge bezahlt und Steuern einbehalten werden.

Neue Informationspflicht des Arbeitgebers: am Ende seines Arbeitsvertrags muss der Arbeitnehmer künftig von der Anzahl der Ökoschecks, die ihm zugeteilt werden müssen, und vom Zeitpunkt, an dem diese Ökoschecks ihm effektiv überreicht werden sollen, in Kenntnis gesetzt werden.

Steuerliche Behandlung

Der Ökoscheck wird nicht als Lohn betrachtet und ist demnach unter bestimmten Bedingungen frei von Steuern und Sozialbeiträgen. Jeder Arbeitnehmer oder Unternehmer darf in Prinzip Ökoschecks über höchstens 125 Euro pro Jahr für das Veranlagungsjahr 2010 (Einkünfte 2009) und 250 Euro pro Jahr ab Veranlagungsjahr 2011 (Einkünfte 2010) empfangen, um die Steuerfreistellung zu behalten. Zu beachten ist, dass dieser Höchstbetrag für das Veranlagungsjahr 2011 (Einkünfte 2010) ausnahmsweise auf 375 Euro erhöht wurde. Es handelt sich dabei um eine außerordentliche Maßnahme, die nur für Ökoschecks gilt, die im Jahr 2009 zugeteilt und erst im Jahr 2010 bezahlt worden sind.

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