Investitionsabzug für Sicherung von Firmenwagen: Bedingungen veröffentlicht

Der Investitionsabzug für die Sicherung von Geschäftsräumen ist seit dem Veranlagungsjahr 2010 um die Sicherung von Firmenwagen erweitert worden. Die Behörde hat jetzt die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Abzugs festgelegt. Gesellschaften, die Investitionen tätigen, welche die Bedingungen erfüllen, können 20,50 % des investierten Betrags von ihrem steuerpflichtigen Grundbetrag abziehen (Betrag des Veranlagungsjahres 2011 und 2012).

Ein Steuerabzug für Investitionen in Sicherheitsmaßnahmen

Der Investitionsabzug bietet Gesellschaften die Möglichkeit, einen Steuerabzug in Anspruch zu nehmen, wenn bestimmte Investitionen getätigt werden. Der Abzug wird als ein Prozentsatz des Anschaffungs- oder Anlagewerts des neuen materiellen oder immateriellen Anlagevermögens berechnet. Es gibt zwei Typen von Investitionsabzügen: den einmaligen Investitionsabzug und den verteilten Investitionsabzug.

Investitionen in die Sicherung von Betriebsräumen und Firmenwagen kommen für den einmaligen erhöhten Investitionsabzug in Betracht. Für das Veranlagungsjahr 2011 (Geschäftsjahre, die zwischen dem 31. Dezember 2010 und 30. Dezember 2011 enden) beträgt dieser Prozentsatz 20,5 %. Unternehmen, die in die Sicherung ihrer Firmenwagen investieren, können also im Jahr der Investition 20,5 % des Einkaufswerts der Investition auf einmal von ihrem steuerpflichtigen Grundbetrag absetzen. Der Investitionsabzug für die Sicherung von Betriebsräumen und Firmenwagen muss auf einmal abgezogen werden und kann nicht aufgeteilt werden.

Das Finanzamt hat verdeutlicht, was es unter „Firmenwagen“ versteht und welche Investitionen für den Abzug in Betracht kommen.

Unter Firmenwagen wird verstanden:

Fahrzeuge, die für die bezahlte Personenbeförderung verwendet werden, nämlich Autobusse, Reisebusse und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für einen Taxibetrieb oder eine Vermietung mit Fahrer verwendet werden;

Fahrzeuge, die für die Warenbeförderung verwendet werden, nämlich Zugmaschinen und Lkws, sowie Anhänger und Auflieger mit einem zugelassenen Höchstgewicht von 4 t.

Für die Investitionen in Sicherheitsmaßnahmen kommt Folgendes in Betracht:

Immobilisierungssysteme, die das Anlassen des Firmenwagens verhindern;

Alarmsysteme, die den Einbruch oder die Ausübung von Gewalt im Firmenwagen erkennen;

Alarmsysteme, die vom Fahrer des Firmenwagens beim Bemerken eines Einbruchversuchs oder einer Gewalttat eingeschaltet werden können;

Nachdiebstahlsysteme, die darauf ausgerichtet sind, zu verhindern, dass ein gestohlenes Fahrzeug verschwindet, oder die einen gestohlenen Firmenwagen positionieren und verfolgen können;

Schlösser und andere Sicherungssysteme, die den Zugang zum Firmenwagen verhindern oder verzögern.

Nur für kleinere Unternehmen

Der Investitionsabzug für die Sicherung von Firmenwagen steht inländischen „KMU-Gesellschaften“ zur Verfügung. Die folgenden beiden Typen von Gesellschaften kommen dafür in Betracht:

inländische Gesellschaften, deren Aktien zu mehr als der Hälfte einer oder mehreren natürlichen Personen gehören;

Gesellschaften, die gemäß dem Gesetzbuch für Gesellschaftsrecht klein sind. Diese Gesellschaften dürfen beispielsweise nicht mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen, ihr Jahresumsatz darf nicht höher als 7.300.000 Euro sein, und es ist eine Begrenzung der Bilanzsumme vorgesehen.

Formalitäten, die erfüllt werden müssen

Die Alarmsysteme müssen von einem zugelassenen Sicherheitsunternehmen angebracht werden. Dieses Unternehmen muss eine Rechnung ausstellen, die einige Bedingungen erfüllt. Z. B. muss der Installateur auf der Rechnung erklären, dass das installierte Material nach dem Qualitätslabel INCERT oder einer gleichartigen Qualitätsnorm zertifiziert ist. Außerdem muss er erklären, dass das installierte Material bezweckt, den Diebstahl des Firmenwagens zu verhindern oder zu verzögern oder dass das installierte Material ein Schloss oder ein anderes Schutzsystem ist, das am Firmenwagen montiert wird.

Der Steuerpflichtige muss für den Fall, dass das Finanzamt eine Steuerprüfung ankündigt, verschiedene Unterlagen aufbewahren, darunter die Rechnung, den Zahlungsbeleg des Betrags auf der Rechnung und eine Bescheinigung.

Schließlich muss der Steuerpflichtige der Körperschaftssteuererklärung ein Formular 275U beilegen.

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