Finanzamt gibt nähere Erläuterungen über die Meldepflicht von Zahlungen an Steuerparadiese

Das Finanzamt hat ein Rundschreiben veröffentlicht, das nähere Erläuterungen zur Meldepflicht für Zahlungen an Steuerparadiese gibt. Seit dem 1. Januar 2010 müssen Unternehmen alle Zahlungen melden, die sie an Steuerparadiese tätigen, wenn deren Summe 100.000 Euro überschreitet. Das Finanzamt interpretiert die Meldepflicht sehr weit.

Meldepflicht für alle Zahlungen an Steuerparadiese

Unternehmen, die Zahlungen an Steuerparadiese tätigen, müssen dies auf einem Spezialformular dem Finanzamt melden (Formular 275F). Es handelt sich um alle Zahlungen an Personen, die in einem Steuerparadies niedergelassen sind, wobei die Summe der Beträge während eines bestimmten Geschäftsjahres 100.000 Euro überschreitet.

Der Anwendungsbereich dieser Regel ist sehr weit. Es handelt sich um alle Arten von Zahlungen, sowohl bar als auch in Sachwerten. Es macht keinen Unterschied, ob die Zahlung an eine Gesellschaft oder eine Person erfolgt. Solange es sich um effektive Zahlungen an Personen handelt, die in Steuerparadiesen ansässig sind, die 100.000 Euro überschreiten, muss eine Erklärung eingereicht werden.

Liste der „Steuerparadiese“

Auf der Liste der Steuerparadiese stehen 30 Staaten.

In Europa: Andorra, Guernsey, Jersey, Jethou, Insel Man, Moldawien, Monaco, Montenegro und Sark.

Auf der arabischen Halbinsel: Bahrain und die sieben Emirate der Vereinigten Arabischen Emirate (Abu Dhabi, Ajman, Dubai, Fujairah, Ras Al Khaimah, Sharjah, Umm Al Quwain).

Die Karibik: Anguilla, die Bahamas, die Bermudas, die britischen Jungfraueninseln, die Kaimaninseln, Sankt-Bartholomäus und die Turks- und Caicosinseln.

Die Malediven und eine Reihe von Inselstaaten im Stillen Ozean: die Föderierten Staaten von Mikronesien, Nauru, Palau, Vanuatu und Wallis und Futuna.

Das Finanzamt wird diese Liste alle zwei Jahre überprüfen.

Befreiung für Banken

Im Rundschreiben wird allerdings eine Ausnahme für Banken gemacht. Wenn sie eine Zahlung im Auftrag eines Kunden tätigen, muss der Kunde und nicht die Bank die Zahlung melden.

Kosten sind nicht abzugsfähig, wenn sie nicht korrekt gemeldet sind

Zahlungen an Steuerparadiese sind nicht von der Körperschaftssteuer absetzbar, es sei denn, sie werden auf die oben beschriebene Weise gemeldet und der Steuerpflichtige weist nach, dass es sich um tatsächliche und ehrliche Verrichtungen handelt (und nicht um künstliche Konstruktionen). Das bedeutet, dass ehrliche Verrichtungen, die nicht gemeldet werden, nicht von der Körperschaftssteuer abgesetzt werden können. Auch Beträge, die zwar gemeldet werden, aber in keinem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Realität stehen, müssen unter den abgelehnten Ausgaben aufgenommen werden. Eine Konstruktion kann als künstlich betrachtet werden, wenn die Verrichtung bezweckt, Steuern zu hinterziehen, und in keinem Zusammenhang mit der Wirtschaftsrealität steht.

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