Neue Lohn- und Gehaltsgrenzen ab 1. Januar 2011

Bei der Bestimmung von Kündigungsfristen, Probezeiten oder Konkurrenzklauseln spielen die Beträge der Löhne und Gehälter eine wichtige Rolle. Die Lohn- und Gehaltsgrenzen werden jährlich am 1. Januar dem Lebenshaltungsindex angepasst.

Dem Lebenshaltungsindex angepasste Lohn- und Gehaltsgrenzen

Ab 1. Januar 2011 betragen die angepassten Lohn- und Gehaltsgrenzen:

30.535 Euro statt 30.327 Euro (2010);

36.604 Euro statt 36.355 Euro (2010);

61.071 Euro statt 60.654 Euro (2010).

Bedeutung der Lohn- und Gehaltsgrenzen

Die Beträge der Löhne und Gehälter haben einen Einfluss auf:

die Dauer der Probezeit;

die Dauer der Kündigungsfrist;

die Gültigkeit der Schiedsklausel;

die Gültigkeit der Konkurrenzklausel;

die Gültigkeit der Ausbildungsklausel;

die Gültigkeit der Kaution;

den Anspruch auf Bewerbungsurlaub.

Probezeit

Erhält Ihr Angestellter ein Jahresgehalt in Höhe von bis zu 36.604 Euro, beträgt die maximale Probezeit 6 Monate. Oberhalb eines Jahresgehalts von 36.604 Euro dürfen Sie höchstens 12 Monate Probezeit vereinbaren.

Kündigungsfrist

Für Angestellte mit einem Jahresgehalt von mehr als 61.071 Euro können Sie die Kündigungsfrist vor dem Beschäftigungsbeginn schriftlich festlegen.
Für Angestellte mit einem Jahresgehalt in Höhe von bis einschließlich 30.535 Euro entspricht die Kündigungsfrist 3 Monate pro begonnene Tranche von 5 Jahren Betriebsangehörigkeit. Wenn die Kündigung von Ihrem Angestellten ausgeht, beträgt die Kündigungsfrist 1,5 Monate während der ersten 5 Jahre Betriebsangehörigkeit, danach höchstens 3 Monate.
Für Angestellte mit einem Jahresgehalt von mehr als 30.535 Euro legen Sie die Kündigungsfrist durch eine Vereinbarung frühestens zum Zeitpunkt der Kündigung fest, oder die Frist wird vom Gericht bestimmt. In den meisten Fällen gilt dann die Claeys-Formel als Maßstab für die Ermittlung der Frist.

Schiedsklausel

Sie dürfen nicht vorab vereinbaren, eventuelle Streitfälle vom Schiedsrichter schlichten zu lassen, außer bei einer besonderen Kategorie von Angestellten. Dabei handelt es sich um Angestellte mit einem Jahresgehalt in Höhe von mehr als 61.071 Euro, die mit der Geschäftsführung des Unternehmens betraut sind oder in einer Abteilung leitende Verantwortung tragen, die mit derjenigen für das ganze Unternehmen gleichgesetzt werden kann.

Konkurrenzklausel

Eine Konkurrenzklausel gilt nur, wenn das Jahresgehalt bei der Kündigung mindestens 30.535 Euro beträgt. Erhält Ihr Arbeitnehmer ein Jahresgehalt zwischen 30.535 Euro und 61.071 Euro, ist die Klausel außerdem nur für Funktionen möglich, die in einem Branchen- oder Betriebsmanteltarifvertrag festgelegt worden sind. Beträgt das Jahresgehalt mehr als 61.071 Euro, dann können Sie die Konkurrenzklausel immer anwenden, außer bei den Funktionen, die vom Manteltarifvertrag ausgeschlossen werden. Für Handelsvertreter können Sie Konkurrenzklauseln ab einem Jahresgehalt über 30.535 Euro vereinbaren.

Ausbildungsklausel

Eine Ausbildungsklausel können Sie nur bei Arbeitnehmern mit einem Jahresgehalt in Höhe von mehr als 30.535 Euro abschließen.

Kaution

Sie können in bestimmten strikten Fällen von Ihrem Arbeitnehmer eine Kaution als Garantie für seine Pflichten verlangen. Der Betrag der Kaution darf nicht mehr als das Gehalt von 1 bzw. 3 Monaten betragen, je nachdem, ob sein Jahresgehalt nicht höher ist als 36.604 Euro.

Bewerbungsurlaub

Ihr Angestellter hat während seiner Kündigungsfrist Anspruch auf Bewerbungsurlaub, um eine neue Stelle zu suchen. Er darf ein oder zweimal pro Woche höchstens einen Arbeitstag pro Arbeitswoche abwesend sein. Angestellte mit einem Jahresgehalt in Höhe von mehr als 30.535 Euro können dies nur während der letzten 6 Monate ihrer Kündigungsfrist voll ausnutzen. Davor dürfen sie nur einen halben Tag pro Woche Bewerbungsurlaub nehmen.

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