Sozialstrafgesetzbuch fasst Strafen für Verstöße gegen das Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht zusammen

Spätestens am 1. Juli 2011 tritt ein neues Gesetzbuch in Kraft, das Sozialstrafgesetzbuch. In dieses Gesetzbuch werden alle Verstöße gegen die Sozialgesetzgebung aufgenommen. Die Vergehen werden in vier Kategorien eingeteilt. Die Höhe der Bußgelder hängt von der Kategorie ab, in welche das Vergehen eingeordnet wird. Neu ist, dass die leichtesten Verstöße, z. B. das verkehrte Ausfüllen von Dokumenten, behördlich geregelt werden.

Heutige Gesetzgebung

Bei den meisten gesetzlichen und reglementären Pflichten in der Sozialgesetzgebung (d. h. im Arbeitsrecht und im Sozialversicherungsrecht) können Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen verhängt werden. Die Verwaltungsstrafen werden in einem Gesetz vom 30. Juni 1971 aufgeführt. Die strafrechtlichen Sanktionen sind in verschiedenen Gesetzen aufgenommen. Die Verfahren verteilen sich wiederum auf die Gerichtsordnung, die Strafprozessordnung und das Arbeitsinspektionsgesetz.

Sozialstrafgesetzbuch

Das Sozialstrafgesetzbuch wandelt dieses unübersichtliche Ganze in eine koordinierte Einheit um. Das Gesetzbuch fasst alle Verstöße gegen die Sozialgesetzgebung zusammen, regelt die Befugnisse der Sozialinspektoren und bestimmt die Strafen, die der Richter verhängen kann.
Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung von nur vier Strafkategorien, wobei jedes Vergehen mit einer Verwaltungsstrafe, einem strafrechtlichen Bußgeld, einer Gefängnisstrafe oder einer Sonderstrafe je nach der Schwere des Vergehens sanktioniert wird.

Übersicht über die Sanktionen

Leichte Vergehen - Sanktion der Kategorie 1: eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 10 bis 100 Euro (z. B. Verstoß gegen Verwaltungspflichten wie der Angabe von Zeitkreditdaten beim Arbeitsamt, Fehlen informativer Erwähnungen wie Feiertage im Arbeitsreglement).

Mäßige Vergehen - Sanktion der Kategorie 2: entweder ein strafrechtliches Bußgeld in Höhe von 50 bis 500 Euro oder eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 25 bis 250 Euro (z. B. das Übertreten der Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeit und Nachtarbeit, Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung von Löhnen und Gehältern).

Schwere Vergehen - Sanktion der Kategorie 3: entweder ein strafrechtliches Bußgeld in Höhe von 100 bis 1 000 Euro oder eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 50 bis 500 Euro (z. B. Zuwiderhandlungen beim Ausleihen von Personal, Verstöße gegen das Gesetz über die Sozialbilanz, Versäumen des Abschließens einer Arbeitsunfallversicherung).

Sehr schwere Vergehen - Sanktion der Kategorie 4: entweder eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis drei Jahren und ein strafrechtliches Bußgeld in Höhe von 600 bis 6 000 Euro oder eine dieser beiden Strafen, oder eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 300 bis 3 000 Euro (z. B. Versäumen von Dimona-Pflichten, Verstoß gegen das Teilzeitarbeitsgesetz, Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne Aufenthaltsgenehmigung).
Die leichteren Verstöße der ersten Kategorie werden depenalisiert, d. h. es werden nur noch Verwaltungsstrafen auf Initiative der Sozialinspektion ohne Einschaltung des Gerichts verhängt. Gefängnisstrafen werden bei den meisten Vergehen abgeschafft.
Die Sonderstrafen (Betriebsverbot, Berufsverbot und Betriebsschließung) bleiben für Vergehen der Kategorien 3 und 4 in Kraft.

Ferner werden die Verwaltungsstrafen und strafrechtlichen Sanktionen mit dem Zuschlagssystem verknüpft. Dieses System besteht darin, dass die Geldstrafen um einen gesetzlich vorgesehen Koeffizienten erhöht werden, der regelmäßig dem aktuellen Geldwert angepasst wird. Der Betrag der Zuschläge ist momentan auf 45 festgesetzt. Dies bedeutet, dass der Betrag des Bußgeldes mit 5,5 multipliziert werden muss.
Die Sanktion kann außerdem mit der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer multipliziert werden, wobei allerdings eine Höchstgrenze von 100 gilt.
Es werden auch mildernde Umstände berücksichtigt. Im Wiederholungsfall können die Sanktionen allerdings verdoppelt werden.

Föderales Gesetzbuch

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um ein föderales Gesetzbuch handelt. Die Vergehen gegen Erlasse und Verfügungen in den Bereichen des Sozialrechts (z. B. Arbeitsvermittlung) sind darin nicht enthalten.

Auswirkungen auf die Arbeitgeber

Der König wird jetzt entscheiden, wann das neue Sozialstrafgesetzbuch in Kraft tritt. Dies muss innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung des Einführungsgesetzes (Gesetz vom 6. Juni 2010, Belgischer Staatsblatt vom 1. Juli 2010) geschehen, also spätestens am 1. Juli 2011. Auf jeden Fall sollten Sie inzwischen prüfen, welche Maßnahmen eventuell in Ihrem Unternehmen notwendig sind. Manche Verstöße gegen soziale Bestimmungen werden nämlich erheblich schwerer sanktioniert.

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