Die Konsequenzen einer versäumten Einreichung des Jahresabschlusses

Jedes Unternehmen, das bestimmte Kriterien erfüllt, muss einen Jahresabschluss einreichen. Bestehende Unternehmen, die keinen Jahresabschluss hinterlegen, verkehren in der Anonymität, was Raum für allerhand bedenkliche Praktiken bietet. Eine verspätete oder versäumte Einreichung wird deshalb mit strafrechtlichen, steuerlichen und gerichtlichen Sanktionen geahndet. Diese Sanktionen haben für das betroffene Unternehmen erhebliche Konsequenzen.

Wert des Jahresabschlusses: Analyse der finanziellen Gesundheit

Ein Jahresabschluss ist der Finanzbericht des Unternehmens zum Ende des Geschäftsjahres. Der Jahresabschluss enthält vier Teile: die Bilanz (mit den Aktiva/Vermögensgegenständen und den Passiva/Schulden); die Erfolgsrechnung (eine Übersicht über die Einnahmen und die Ausgaben während des Geschäftsjahres); die Erläuterung und die Sozialbilanz (mit Informationen über den Personalbestand und die Ausbildungen).

Der Jahresabschluss muss innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, und innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung durch die Hauptversammlung eingereicht werden.
Auch wenn Ihr Unternehmen inaktiv ist oder sich in der Abwicklung befindet, sind Sie verpflichtet, einen Jahresabschluss einzureichen. Solange die Abwicklung nicht abgeschlossen und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, wird Ihr Unternehmen juristisch noch als existent betrachtet.

Bürgerrechtliche/strafrechtliche Sanktionen

Vorstandsmitglieder von Unternehmen haften gegenüber Dritten prinzipiell nicht für ihre normalen Fehler. Allerdings haften sie solidarisch für alle Schäden, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Gesellschaftsgesetzbuch oder die Satzung des Unternehmens entstehen, und insbesondere für die Nichteinhaltung der Aufstellung und der Einreichung des Jahresabschlusses. Die Sanktion besteht aus einem Bußgeld und/oder einer Haftstrafe. Außerdem wird die Beweislast in diesem Fall umgekehrt. Die Vorstandsmitglieder müssen den Gegenbeweis erbringen und nachweisen, dass der Schaden nicht durch die versäumte Hinterlegung des Jahresabschlusses innerhalb der vorgeschriebenen Frist verursacht worden ist.

Tarifzuschlag oder erhöhte Hinterlegungskosten

Wenn Sie Ihre Bilanzen zu spät einreichen, werden Tarifzuschläge (d. h. weitere Kosten zusätzlich zu den Einreichungsgebühren) berechnet:

400 Euro, wenn der (konsolidierte) Jahresabschluss im neunten Monat nach dem Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt wird;

600 Euro, wenn der (konsolidierte) Jahresabschluss ab dem zehnten Monat und bis zum zwölften Monat nach dem Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt wird;

1.200 Euro, wenn diese Unterlagen ab dem dreizehnten Monat nach dem Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden.

Kleine Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema veröffentlichen, zahlen 120, 180 bzw. 360 Euro.
Die Belgische Nationalbank zieht diese Beiträge zusammen mit den Kosten für die Veröffentlichung des (konsolidierten) Jahresabschlusses ein und überweist sie an den FÖD Finanzen.
Wenn Sie Ihr Geschäftsjahr am 31. Dezember abschließen, muss Ihr Jahresabschluss bis zum 31. Juli eingereicht worden sein. Ab dem 1. September wird ein erhöhter Tarif berechnet, der ab dem 1. Oktober und nochmals ab dem 1. Januar erhöht wird.

Ein Unternehmen, das seinen Jahresabschluss durch höhere Gewalt nicht rechtzeitig niedergelegt hat, kann die Rückzahlung des Tarifzuschlags beantragen. Ein Grund für die höhere Gewalt ist ein unvorhergesehenes Ereignis (ein plötzlicher, seltener oder abnormaler Vorfall), dem Sie nicht entgehen können und auf das Sie keinen Einfluss haben. Der Antrag auf Rückzahlung muss innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach dem Abschlussdatum des Jahresabschlusses eingereicht werden. Für den Nachweis der höheren Gewalt können alle Rechtsmittel in Anspruch genommen werden.

Steuerliche Bußgelder

Pro Monat Verspätung im Fall der versäumten Einreichung des Jahresabschlusses kann auch ein Bußgeld in Höhe von 25 bis 250 Euro auferlegt werden. Nur die Verwaltung für Registrierung und Domänen des FÖD Finanzen kann diese steuerliche Sanktion verhängen.

Gerichtliche Auflösung

Auf Antrag jedes Interessierten oder der Staatsanwaltschaft kann das Gericht die Auflösung eines Unternehmens verkünden, das im Laufe von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keinen Jahresabschluss eingereicht hat, es sei denn, dass eine Regulierung der Angelegenheit möglich ist und vor dem Urteil über den Grund des Verfahrens erfolgt. Das Gesellschaftsgesetzbuch enthält keine Definition des Begriffs „Interessierter“. Wenn die Behörden eine Klage erheben wollen, werden auch sie einen unmittelbaren Zusammenhang, wie etwa einen materiellen oder einen moralischen Vorteil, nachweisen müssen.

Die Aufhebungsklage kann frühestens sieben Monate nach Abschluss des dritten Geschäftsjahres erhoben werden.
Diese Unternehmen erhalten allerdings die Gelegenheit, ihre Angelegenheit während des Verfahrens in Ordnung zu bringen, indem die Einreichungsgebühren bezahlt und die fehlenden Jahresabschlüsse hinterlegt werden.

Streichung aus der Zentralen Unternehmensdatenbank

Seit dem 1. Juli 2013 streicht die Zentrale Unternehmensdatenbank (ZUD) ohne Berechnung der Kosten sogenannte schlafende Unternehmen, wenn sie drei Geschäftsjahre lang bei der Bilanzzentrale der BNB keinen Jahresabschluss hinterlegt haben. Sobald die nichteingereichten Jahresabschlüsse bei der BNB hinterlegt werden, macht die Verwaltung der ZUD die Streichung rückgängig. Auf Initiative der Verwaltung der ZUD wird sowohl die Streichung als auch die Aufhebung der Streichung kostenlos in den Beilagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

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