Die Familienwohnung steuerlich betrachtet

Die Familienwohnung nimmt im belgischen Recht einen besonderen Platz ein. Sie erhält z. B. im Zivilrecht einen besonderen Schutz. Auch im Steuerrecht gelten besondere Regeln für die Familienwohnung.

Steuerliches Domizil

Die Familienwohnung ist relevant bei der Beurteilung, ob ein Steuerpflichtiger sein „steuerliches Domizil“ in Belgien hat und hier somit Einwohner ist, was bedeutet, dass sein steuerlicher Wohnort oder der Sitz seines Vermögens sich in Belgien befinden.

Der Gesetzgeber hat zwei Vermutungen in das Gesetz aufgenommen, auf deren Grundlage davon ausgegangen wird, dass man seinen Wohnsitz in Belgien hat.

Die erste Vermutung ist iuris tantum oder widerlegbar (das heißt, dass der Steuerpflichtige das Gegenteil beweisen darf). Nach diesem Vermuten befindet sich der Wohnort dort, wo der Steuerpflichtige sich im Bevölkerungsregister eingetragen hat. Häufig wird das die Familienwohnung sein;

die zweite Vermutung ist iuris et de iure oder unwiderlegbar (das heißt, dass der Steuerpflichtige nicht nachweisen darf, dass dies nicht der Realität entspricht). Nach diesem Vermuten ist der Wohnort von Eheleuten und gesetzlich Zusammenwohnenden der Ort, an dem sich die Familie niedergelassen hat. Wir können davon ausgehen, dass dies meistens die Familienwohnung sein wird. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Partner nicht gemeinsam veranlagt werden.

'Wohnbonus'

Wer ein Hypothekardarlehen aufnimmt, um eine Wohnung zu erwerben, zu bauen oder zu renovieren, hat dazu Anspruch auf eine Steuerermäßigung sowohl für die Kapitaltilgungen als auch für die gezahlten Zinsen. Das wurde früher gemeinsam als 'Wohnbonus' bezeichnet.

In den meisten Fällen wird die Familienwohnung (die Wohnung, in welcher der Steuerpflichtige mit seiner Familie wohnt) die 'eigene Wohnung' sein. Die eigene Wohnung ist nach dem Gesetz schließlich die Wohnung, die man selbst bezieht oder die man aus bestimmten besonderen Gründen nicht selbst beziehen kann. Für die eigene Wohnung sind die Regionen zuständig. Dies bedeutet, dass die Region bei der Gewährung der Steuerermäßigung (Betrag, Bedingungen, Modalitäten) zuständig ist. Welche Region das ist (die Flämische Region, die Wallonische Region oder die Hauptstadtregion Brüssel), hängt von dem Ort ab, an dem der Steuerpflichtige am 1. Januar des Veranlagungsjahres wohnt.

Auf die spezielle Regelung jeder Region gehen wir hier nicht näher ein.

In dem besonderen Fall, dass die Familienwohnung eine nicht-eigene Wohnung sein sollte, ist allerdings die föderale Behörde zuständig.

Erbrechtlich geschützt und günstige Erbschaftssteuerregelung

Auch im Erbrecht und bei den Erbschaftssteuern genießt die Familienwohnung einen besonderen Status. Wie der Nachlass auch verteilt wird, der überlebende Ehegatte erhält stets den Nießbrauch der Familienwohnung. Unter Familienwohnung muss hier verstanden werden: die Wohnung, in welcher der Erblasser zusammen mit seinem Ehepartner oder Lebensgefährten wohnte.

Was mit den anderen Gütern passiert, hängt von der spezifischen Situation ab: (I) Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, (II) gibt es noch andere Erben und (III) wer sind die Erben, z. B. Kinder des Verstorbenen, Eltern des Verstorbenen, Brüder und Schwester usw.?

Nachdem geklärt worden ist, wer was erbt, wird ermittelt, wie die Erbschaft steuerlich abgerechnet werden muss. Auch hier wird die Familienwohnung günstig behandelt. Wie das genau geschieht, hängt von der Region ab. In Flandern ist das System am günstigsten: Die Familienwohnung kann vom Ehegatten oder dem zusammenwohnenden Partner erbschaftssteuerfrei geerbt werden. In Brüssel gilt die Befreiung nur für Verheiratete. In Wallonien gibt es keine Befreiung, sondern nur einen gesenkten Steuersatz.

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