Wie und wann in abweichenden Geschäftsjahren vorauszahlen: Unternehmen mit einem Geschäftsjahr von weniger als zwölf Monaten

Das Finanzamt schreibt vor, wann Unternehmen ihre Vorauszahlungen tätigen müssen. Für Gesellschaften, die ihre Buchhaltung pro Kalenderjahr führen (vom 1. Januar bis zum 31. Dezember) sind die Termine am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 20. Dezember. Diese Termine können sich ein oder zwei Tage verschieben, wenn sie auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen. Für Unternehmen, die ihre Buchhaltung nicht pro Kalenderjahr führen oder deren Geschäftsjahr länger oder kürzer ist, gelten andere Termine. In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit Gesellschaften, deren Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate dauert.

Warum ein kürzeres Geschäftsjahr?

Ein Geschäftsjahr kann aus verschiedenen Gründen kürzer sein:

das Unternehmen entscheidet, das Geschäftsjahr dieses Jahr eher abzuschließen;

das Unternehmen beendet seine Geschäftstätigkeit, wird aufgelöst und abgewickelt;

das Unternehmen beginnt seine Geschäftstätigkeit mitten im Kalenderjahr und will am 31. Dezember abschließen (es kann sich in diesem Fall natürlich auch für ein längeres Geschäftsjahr entscheiden).

In den ersten beiden Fällen handelt es sich meistens um Unternehmen, bei denen früher Geschäftsjahr und Kalenderjahr zusammenfielen (vom 01.01. bis zum 31.12.).

Im letztgenannten Fall geht es meistens um Gesellschaften, in denen das Geschäftsjahr und das Kalenderjahr ab dem zweiten Geschäftsjahr zusammenfallen, z. B. das erste Geschäftsjahr läuft vom 17. März 2014 bis zum 31. Dezember 2014, das zweite Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015.

Der Grund, warum das Geschäftsjahr kürzer ist, hat Einfluss auf die Fälligkeit der Vorauszahlungen. Währens eines kürzeren Geschäftsjahres müssen schließlich weniger Vorauszahlungen geleistet werden.

Kürzeres Geschäftsjahr wegen vorzeitigen Abschlusses oder Liquidierung und Auflösung

Abhängig von dem Quartal, in welchem das Geschäftsjahr abgeschlossen wird, variieren die Anzahl und die Termine der zu leistenden Vorauszahlungen:

Abschluss im ersten Quartal: eine Vorauszahlung - vollständig am 10. April;

Abschluss im zweiten Quartal: zwei Vorauszahlungen - jeweils die Hälfte am 10. April und 10. Juli;

Abschluss im dritten Quartal: drei Vorauszahlungen - jeweils ein Drittel am 10. April, 10. Juli und 10. Oktober;

Abschluss im vierten Quartal: vier Vorauszahlungen - jeweils ein Viertel am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 20. Dezember.

Wenn einer dieser Termine ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, verschiebt sich der Verfalltag auf den darauffolgenden Werktag: im Jahr 2015 ist z. B. der 10. Oktober ein Samstag, sodass der Fälligkeitstermin auf den 12. Oktober fällt.

Wenn das Unternehmen mit einem kürzeren Geschäftsjahr zudem nicht pro Kalenderjahr buchhält, verschieben sich die obigen Termine. Die Vorauszahlungen müssen dann am zehnten Tag des vierten, des siebenten und des zehnten Monats sowie am zwanzigsten Tag des letzten Monats ihres regulären zwölfmonatigen Geschäftsjahres erfolgen.

Beispiel

Die AG X hat meistens ein Geschäftsjahr, das vom 1. April bis zum 31. März läuft. Normalerweise muss die AG X dann am 10. Juli (dem zehnten Tag des vierten Monats), am 10. Oktober (dem zehnten des siebten Monats), am 10. Januar (dem zehnten des zehnten Monats) und am 20. März (dem zwanzigsten Tag des letzten Monats) ihre Vorauszahlungen leisten. Dieses Geschäftsjahr wird allerdings früher abgeschlossen.

X schließt im Mai ab (= erstes Quartal): X muss eine Vorauszahlung am 10. Juli leisten;

X schließt im September ab (= zweites Quartal) X muss zwei Vorauszahlungen leisten - jeweils die Hälfte am 10. Juli und am 10. Oktober;

X schließt im November ab (= drittes Quartal): X muss drei Vorauszahlungen leisten - jeweils ein Drittel am 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar;

X schließt im Februar ab (= viertes Quartal): X muss vier Vorauszahlungen leisten - jeweils ein Viertel am 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar und 20. März.

Das Geschäftsjahr ist kürzer als zwölf Monate, weil ein neuer Betrieb gegründet wurde

Die Regelung ist hier das Spiegelbild der Regelung eines aufhörenden Unternehmens. Abhängig vom Quartal, in dem der Betrieb aufgenommen wird, sind mehr oder weniger Vorauszahlungen verpflichtet.

Je nach dem Quartal, in welchem das Geschäftsjahr beginnt, variieren die Anzahl und die Termine der zu tätigenden Vorauszahlungen:

Gründung im ersten Quartal: vier Vorauszahlungen - jeweils ein Viertel am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 20. Dezember;

Gründung im zweiten Quartal: drei Vorauszahlungen - jeweils ein Drittel am 10. Juli, 10. Oktober und 20. Dezember;

Gründung im dritten Quartal: zwei Vorauszahlungen - jeweils die Hälfte am 10. Oktober und 20. Dezember;

Gründung im letzten (vierten) Quartal: eine Vorauszahlung - vollständig am 20. Dezember.

Wenn einer dieser Termine ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den folgenden Werktag: im Jahr 2015 ist z. B. der 10. Oktober ein Samstag, sodass dieser Termin auf den 12. Oktober fällt.

Wenn das Unternehmen mit einem kürzeren Geschäftsjahr außerdem nicht pro Kalenderjahr buchhält, verschieben sich die obigen Termine. Die Vorauszahlungen müssen dann am zehnten Tag des vierten, siebenten und zehnten Monats sowie am zwanzigsten Tag des letzten Monats ihres normalen zwölfmonatigen Geschäftsjahres erfolgen.

Beispiel

Die AG X schließt am 31. März ab. Abhängig vom Zeitpunkt, an dem die AG gegründet worden ist, gelten die folgenden Termine:

X begann im Mai (= erstes Quartal): X muss vier Vorauszahlungen am 10. Juli, 10. Oktober, 10. Januar und 20. März leisten;

X begann im September (= zweites Quartal) X muss drei Vorauszahlungen leisten - jeweils ein Drittel am 10. Oktober, 10. Januar und 20. März;

X begann im November (= drittes Quartal): X muss zwei Vorauszahlungen leisten - jeweils die Hälfte am 10. Januar und 20. März;

X begann im Februar (= viertes Quartal): X muss eine Vorauszahlung leisten - vollständig am 20. März.

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